Allgemeine Geschäftsbedigungen der LAHOFF - Innen-und Außenwerbung oHG

1. Allgemeines


Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über die Planung und die Herstellung von Innen- und Außenwerbung, ihrem Design sowie sonstigen Lieferungen und Leistungen. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.


2. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte


2.1 Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Produkten, Arbeiten und Entwürfen stehen ausschließlich uns zu, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde erhält mit dem Kauf ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht in dem Umfang, wie er es für die uns angezeigte Nutzung für Label, Druckererzeugnisse, Werbeschriften, Webseiten oder sonstige Zwecke benötigt.


2.2 Wir behalten uns das ausschließliche Recht zur Produktion von Schildern und Werbeflächen jeglicher Art vor, die von uns entworfen sind. Wir haben jederzeit das Recht, zu eigenen Werbezwecken, insbesondere als Referenz oder in Imagebroschüren, eigenen Werbemitteln jeglicher Art oder im Internet zu Zwecken der Werbung für unsere Leistungen die für den Kunden entwickelten Entwürfe und fertigen Produkte abzubilden. Alle Zeichnungen und Entwürfe, die mit unserem Logo versehen sind, verbleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung in keiner Form vervielfältigt werden.


2.3 Soweit der Kunde eigene Entwürfe beisteuert oder eine konkrete Gestaltung vorgibt, haftet er für die Freiheit von entgegenstehenden anderweitigen Urheberrechten und stellt uns auf erstes Anfordern von allen etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen frei.


2.4 Eine Schutzrechtsrecherche führen wir nicht durch, übernehmen also insofern keine Verantwortung für die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten.


3. Irrtümer des Kunden und nachträgliche Änderungen


Wir sind nicht verantwortlich für vom Kunden unbeanstandet gebliebene Irrtümer und Fehler des abschließenden Entwurfes, sofern der Kunde den Entwurf freigegeben hat. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden nach Freigabe des Abschlussentwurfes werden gesondert zu angemessenen Konditionen berechnet.


4. Entwürfe und Abweichungen


4.1 Wir sind bestrebt, alle vom Kunden erteilten Vorgaben zu berücksichtigen, weisen jedoch darauf hin, dass dies nicht in jedem Falle möglich ist.


4.2 Der Kunde hat das Recht, bis zu 3x eine Überarbeitung unserer Entwürfe zu verlangen. Alle zusätzlichen Entwürfe dürfen wir zu angemessenen Konditionen berechnen. Der Kunde bestätigt den abschließenden Entwurf, bevor die Herstellung beginnt. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn binnen 14 Tagen nach Übersendung des Entwurfes kein Widerspruch erfolgt. Muster und Prototypen werden zu angemessenen Konditionen von uns gesondert berechnet.


4.3 Farbabweichungen der Wiedergabe am Bildschirm, gedruckten Mustern und der letztendlichen Farbe am Produkt sind unvermeidlich und berechtigen nicht zur Beanstandung. Falls eine hohe Farbidentität vom Kunden benötigt wird, hat dieser Farbmuster oder RAL Nummern mitzuteilen oder zu überlassen. Wir werden uns dann bemühen, eine möglichst identische Farbe bei unserem Farbenlieferanten zu erhalten.


4.4 Durch computergestützte Entwürfe, ergeben sich zwangsläufig Abweichungen zwischen dem „Rohentwurf“ oder der „Künstlerstudie“ einerseits und dem letztendlichen Produkt andererseits. Abweichungen in Farbe, Aussehen und Form sind unvermeidlich und gelten nicht als Fehler des Werkes. Auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden, werden wir ein Muster des Endproduktes an ihn, zur vorherigen Zustimmung vor Anbringung auf dem Endprodukt, übersenden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Kunden angemessen in Rechnung gestellt.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen ggf. die Kosten für Porto und Verpackung.


5.2 An Angebote halten wir uns für 4 Monate gebunden, soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben. Weicht die Auftragsvergabe von den im Angebot berücksichtigten Spezifikationen ab, so sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Die Preisanpassung zeigen wir unverzüglich, spätestens mit der Auftragsbestätigung an. Widerspricht der Kunde nicht binnen 7 Tagen, kommt der Vertrag zu den geänderten Konditionen zustande.


5.3 Die Zahlung wird mit Erhalt der Rechnung fällig und ist binnen 14 Tagen ohne Abzug zu leisten. Im Falle eines Zahlungsverzuges fallen die gesetzlichen Zinsen an. Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Kunden sind wir berechtigt, für die bereits angefallenen Kosten und Aufwendungen ein angemessenes Entgelt, höchstens jedoch den Gesamtwert des Auftrages zu fordern.


6. Produktion


Die Produktion dauert in der Regel 2 - 4 Wochen. Etwaige Terminzusagen sind unverbindliche Richtwerte. Der Versand erfordert zusätzlich Zeit, die in diesen Fristen nicht enthalten sind. Aus einer Überschreitung der Fristen kann der Kunde keine Rechte geltend machen, es sei denn, die Überschreitung ist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder die Ausführungsfrist wird von uns schriftlich zugesichert.


7. Eigentumsvorbehalt


Das Eigentum an dem Endprodukt geht frühestens mit Erhalt der vollständigen Zahlung auf den Kunden über. Im Falle von Annahmeverzug des Kunden oder Nichtabnahme binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung des Endproduktes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


8. Sachmängel


Der Kunde hat das Produkt nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, ist er bei fehlender unverzüglicher Rüge mit etwaigen bei einer Untersuchung erkennbaren Fehlern ausgeschlossen. Als unverzüglich wird eine Frist von 3 Kalendertagen vereinbart. Für die Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist die Gewährleistung in jedem Fall begrenzt auf 1 Jahr nach Gefahrenübergang.


9. Montage und etwaige Erlaubnisse


Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einholung etwaiger Erlaubnisse bei Behörden oder  Grundstückseigentümern. Wir übernehmen hierfür keine Haftung. Der Kunde ist auch verantwortlich für die Aufstellung der Außenwerbung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


10. Haftungsbeschränkung


Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gegeben ist. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung zu Beratungsleistungen übernehmen wir grundsätzlich nicht, ebenso wenig für die korrekte Aufstellung durch den Kunden, soweit wir uns nicht ausnahmsweise zu derselben verpflichtet haben.


11. Gerichtsstand


Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrecht. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.


12. Erklärung zum Datenschutz


Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die Daten elektronisch erfassen. Er stimmt dem zu. Eine Erfassung über das für den Auftrag erforderliche hinaus erfolgt nicht.


ERGÄNZUNGSKLAUSEL


Erweiterter Eigentumsvorbehalt der LAHOFF Innen- und Außenwerbung oHG (nachstehend Lieferer genannt) Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:


1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigen, werden wird der Lieferer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.


2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.


3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil des Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.


4a. Dem Besteller ist gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.


4b. Lieferer und Besteller sind sich jetzt bereits darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen uns in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.


4c. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware.


4d. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,, die ihn als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.


5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einbeziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.


6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


7. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, inbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.